Ein Scheidungskostenrechner Plugin für Ihre Homepage.
Sie sind als Anwalt*In im Familienrecht tätig und haben eine WordPress-Webseite? (keine WordPress Webseite? Klicken Sie hier.)
Mit dem Scheidungskostenrechner geben Sie ihren potentiellen Mandanten ganz einfach die Möglichkeit ihre Scheidungskosten zu berechnen.
Sie bieten damit einen echten Mehrwert und erhalten über das Tool Anfragen Ihrer Webseitenbesucher und hierdurch auch neue Mandanten.
Folgende Felder werden zur Berechnung berücksichtigt:
- Einkommen Ehemann, — netto monatlich
- Einkommen Ehefrau, — netto monatlich
- Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
- Anzahl der Rentenversicherungen beider Ehegatten
- Ehe unter 3 Jahren?
- Ist der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen?
Die Berechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und der entsprechenden, aktuellen Gebührentabelle.
Sie können das Plugin nach Ihren Wünschen modifizieren:
- Zeigen Sie einen DSGVO-Text vor dem ‚Scheidungskosten berechnen‘-Button
- Zeigen Sie einen Kontakt-Button und konfigurieren Sie diesen (Empfänger-E-Mail, Betreff, Textvorlage, Button-Text)
- Wählen Sie zwischen einer schmalen und einer breiten Version des Plugins
- Andern Sie den Titel des Plugins
Scheidungskostenrechner-Einbindung
Zur Einbindung des Plugins haben Sie folgende Möglichkeiten:
- WordPress
- als Widget
- durch den Shortcode
aw_skr
- für andere CM Systeme wie Joomla, Drupal bitte fragen Sie bei unserer Webagentur Active Websight an.
Der Rechner Kostenrechner kann in verschiednen Versionen, in jedes System oder statische Internetseite integriert werden.
Download / Installation
- WordPress
- Suchen Sie nach „Scheidungskostenrechner“ im ‚Plugins‘ Menü Ihrer WordPress Administration (wp-admin)
Klicken Sie dort auf Installieren und Aktivieren. Das Plugin ist bereit. - manuell herunterladen:Scheidungskostenrechner auf WordPress.org
- Suchen Sie nach „Scheidungskostenrechner“ im ‚Plugins‘ Menü Ihrer WordPress Administration (wp-admin)
Live-Ansicht des Plugins
Ihr Ergebnis
10% vom Gegenstandswert Ehesache:
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.
** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.
*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.